Satzung

 

Ballonsportgruppe - Mittelhessen

 

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§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen ‘Ballonsportgruppe Mittelhessen’.

Er hat seinen Sitz in Gießen und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Luftsportes, insbesondere des Freiballonsportes unter Ausschluss jeder politischen und gewerblichen Betätigung. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken entsprechend den einschlägigen Gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a. Die Fortführung der Tradition des klassischen Freiballonsportes und die Pflege und Förderung dieses Sportes,

 

b. Die Unterstützung der wissenschaftlichen Erforschung der Atmosphäre und die Durchführung von meteorologischen Forschungsfahrten  sowie der Mithilfe im Umweltschutz,

 

c .Die  Ausbildung von Vereinsmitgliedern zu Freiballonführern durch theoretischen und praktischen Unterricht,

 

d. Veranstaltung von Freiballonfahrten, Vorträgen hierüber, bei der Verwendung vereinseigener Ballone wird dafür nur ein Selbstkostenbeitrag erhoben.

 

e. Die Durchführung von Freiballonwettbewerben und Teilnahme an Wettbewerben im In- und Ausland,

 

f. Pflege der Jugendbewegung in der Luftfahrt, vor allem im Freiballonsport,

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 3 Mitglieder

 

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.

Der Verein besteht aus:

                               A. Aktiven Mitgliedern

                               B. Fördernden Mitgliedern

                               C. Ehrenmitgliedern

                               D. Jugendmitgliedern

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

A. Zu aktiven Mitgliedern können Personen ernannt werden, die hierzu den Antrag stellen und beabsichtigen, den Ballonsport aktiv als Ballonfahrer oder Rückholer, Observer bzw. Helfer zu betreiben.

Die Aktiven Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

B. Zu fördernden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die durch materielle Zuwendungen die Ziele und Bestrebungen des Vereines, des Luftsports, insbesondere des Freiballonsports fördern. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

C. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Luftfahrt oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

 

D. Jugendliche Mitglieder können junge Leute werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. nicht überschritten haben. Zu ihrer Aufnahme bedarf es der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Sie sind nicht stimmberechtigt.

 

E. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand unter Benennung der Mitgliedsart zu beantragen. Der Vorstand beschließt die Aufnahme durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter gleichzeitiger Feststellung des Mitgliederstatus. Eine Ablehnung kann nur erfolgen, wenn Gründe abzusehen sind, die einen Ausschluss aus der Mitgliedschaft gemäß § 6 b der Satzung erwarten lassen.

 

Der Mitgliederstatus kann auf Antrag der Betroffenen durch Vorstandsbeschluss jederzeit geändert werden

 

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

 

Jedes aktive Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigung, fördernde Mitglieder und jugendliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt; Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Aktive Mitglieder haben außerdem das Recht, die Vereinseinrichtungen und das Vereinsvermögen zu benutzen. Zur Benutzung von Vereinsballonen wird eine Ballonordnung durch den Vorstand festgelegt.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

A. Durch freiwilligen Austritt. Die Austrittserklärung ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorstand mitgeteilt werden.

 

B. Durch Ausschluss:

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung zu jedem Zeitpunkt verfügen und zwar durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der aktiven Mitglieder, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung der fälligen Zahlungsverpflichtung in Höhe eines Jahresbeitrages in Verzug ist, oder das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt oder aus einem anderen wichtigen Grunde. Dem Auszuschließenden ist spätestens mit der Ladung zur Mitgliederversammlung, die über seinen Ausschluss abstimmen soll, der den Tatbestand des Ausschlusses stützende Sachverhalt nebst Beweismitteln mitzuteilen Er ist zugleich darauf hinzuweisen, dass er in der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung hat. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Der Vorstand kann Anträge jedoch zurückweisen, die eine Begründung nicht enthalten.

 

C. Durch Tod

Ausgeschiedene Mitglieder bleiben dem Verein verpflichtet, soweit die Verpflichtung während der Mitgliedschaft entstanden und noch nicht getilgt ist.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Es wird eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

                               der Vorstand

                               die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

 

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, dieser besteht aus:

1. Dem 1. Vorsitzenden

2. Dem 2. Vorsitzenden

3. Dem Fahrtenwart

4. Dem Kassenwart

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende befugt, sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

 

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre in der Hauptversammlung einzeln gewählt; Sie führen darüber hinaus ihre Ämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl fort.

Die Wahlen können offen erfolgen, wenn nicht aus der Mitte der Versammlung geheime Wahl beantragt wird. Die Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Während der Amtsdauer aus dem Vorstand ausscheidende Mitglieder sind in der alsbald anzuberaumenden eventuellen außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Neuwahl zu ersetzen.

 

 

§ 11 Geschäftsführung des Vorstandes

 

Der Vorsitzende beruft den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf ein. Der Vorstand muss binnen acht Tagen einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung beantragen und eine Tagesordnung beifügen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder zu einer Sitzung geladen sind und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem zu bestellenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 12 Die Vorsitzenden

 

Der 1. und 2. Vorsitzende leiten die Geschäfte des Vereins und legen die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen fest.

Der 1. Vorsitzende führt in beiden den Vorsitz. Er erstattet in der Hauptversammlung den Geschäftsbericht.

 

 

§ 13 Geschäftsführung des Vereins

 

Die Geschäftsführung des Vereins umfasst:

a. Die Verwaltung des Vereinsvermögens

b. Die Führung der Vereinskorrespondenz

c. Die Erstellung der Jahresabrechnung

d. Den Einzug der Beiträge und Gebühren

e. Die Aufbewahrung der Vereinsunterlagen

f.  Die Bestellung des Protokollführers für Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

g. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

 

In der Hauptversammlung hat der Vorstand die Jahresabrechnung vorzulegen. Die Jahresabrechnung muss von zwei im Voraus von der Hauptversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft werden. Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung über die erfolgte Prüfung Bericht zu erstatten. Erst auf grund dieses Berichtes kann dem Vorstand Entlastung erteilt werden.

 

 

§ 14 Der Fahrtenwart

 

Dem Fahrtenwart obliegt die Wartung des Ballonmaterials und - im Einvernehmen mit dem übrigen Vorstand - die Verfügung hierüber. Der Fahrtenwart ist allein verantwortlich für die sachgemäße Pflege des Ballonmaterials und der Geräte, sowie deren jährliche Nachprüfung. Im Einzelnen wird der Wirkungs- und Aufgabenkreis mit dem übrigen Vorstand in einer Geschäftsordnung festgelegt.

 

 

§ 15 Die Mitgliederversammlung

 

Alljährlich, mindestens ein mal, ist zur Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassenberichts, zur Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliederbeiträge und zur Wahl des Vorstandes eine ordentliche Hauptversammlung abzuhalten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn ein entsprechender und von mehr als einem Viertel aller Mitglieder unterschriebener Antrag eingereicht wird.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung von mindestens 2 Wochen Einladungsfrist und Bekanntgabe der Tagesordnung. Die gefassten Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und vom Versammlungsleiter und dem von der einberufenen Versammlung bestimmten Protokollführer unterzeichnet.

 

 

§ 16 Abänderung der Satzung

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung.

 

 

§ 17 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereines kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Diese Mehrheit muss jedoch mindestens 1/5 sämtlicher Vereinsmitglieder betragen.

Zu der Versammlung, auf der über die Auflösung Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens acht Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung sämtliche Mitglieder eingeladen werden.

Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist binnen Monatsfrist eine weitere Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so hat sie auch über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Das Vereinvermögen darf nur einem steuerbegünstigten Zweck auf dem Gebiet des Ballonsportes zugeführt werden. Es fällt nach der Liquidation des Vereins dem Hessischen Luftsportbund oder einer sonstigen gemeinnützigen Vereinigung zu.

 

 

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